Auch wer als Selbstständiger ein Büro in der eigenen Wohnung hat bekommt unter Umständen doppelte Post von der GEZ: Einmal für die privaten Geräte und ein zweites Mal für den PC der als “neuartiges Rundfunkgerät”.

Mittlerweile gibt es ein erfreuliches Urteil in diesem Bereich. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mittlerweile entschieden, dass keine derartige doppelte Zahlungspflicht vorliegt, denn im § 5 Abs. 3 RGebStVist wie folgt festgehalten:

“Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.”

Im Urteil ist das Gericht auch noch einmal auf die Hintergründe dieses Passus eingegangen, ohne dabei jedoch Hinweise zu finden, die eine Gültigkeit des Passus für gewerbliche genutzte Geräte einschränken würde.
Gegen das Urteil kann derzeit noch Berufung eingelegt werden.

(via Gründungszuschuss)


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