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Im Jurblog gibt es ein neues Urteil was sowohl im Bereich StudiVZ als auch im Bereich des Keywort-Marketings interessant sein könnte.
Das KG Berlin (Urteil vom 09.09.2008, Az. 5 U 163/07) hat dabei der Bezeichnung “Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher” den markenrechtlichen Schutzen versagt, da hier “keine ausreichende Unterzeichnungskraft” bestehe. Die Paralellen zum StudiVZ liegen recht nahe wenn es natürlich auch gerade im Bekanntheitsgrad deutliche Unterschiede gibt.
Interessant ist auch ein Passus aus der Urteilsbegründung zur Verwendung der Marke:
b) Erscheint bei der Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in “Suchmaschinen” durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter (gemäß deren Vereinbarungen mit dem Suchmaschinenbetreiber zur Schaltung von Werbeeinblendungen bei bestimmten “Schlüsselworten”), so liegt darin in der Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Kennzeichens durch den Werbetreibenden
Es wäre im Hinblick auf die zu erwartenden Urteile des BGHs zu diesem Thema eine interessante Wendung wenn sich der BGH dieser Auffassung anschließen würde, denn damit wäre das Thema Markenrecht bei Keywords weitgehend vom Tisch
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2 Kommentare
FuNKeR
6.Oktober 2008 um 11:29
1Hi,
sehr interessant.
Wollte noch kurz darauf hinweisen, dass dieser Beitrag hier keinen Titel hat
Markenrechte für “Verzeichniss”, Panik bei den Lokalisten und Probleme bei O2 | mehrblog.net
6.Oktober 2008 um 20:50
2[...] Kein markenrechtlicher Schutz für ein Verzeichnis [...]
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