Dauerbrenner: Abmahnung für ein Impressum als Grafik?

Die Angaben des Impressums als Grafik einbinden kann viele Vorteile haben: Die Daten sind für Spambots schwerer auszulesen und entsprechend ist die Hoffnung das man vom meisten Spam auf diese Art und Weise verschont bleibt. Dazu lassen sich die Daten einfacher aktualisieren, wenn man die Grafik zentral hostet und bei Änderungen dann nur in einer Grafik ändern muss anstatt in dutzenden Webseiten. Nicht zuletzt bleibt auch Google mehr oder weniger außen vor. Da die Daten der Grafik nicht gespidert werden können wird es schwieriger alle Seite eines Betreibers per Google zu finden.

Die Gefahren einer Grafik als Impressum liegen – wie schon in der Überschrift erwähnt – in der Abmahnung. Die Argumentation ist dabei mehr oder weniger immer die Selbe: Eine Grafik als Impressum schließt einen Teil der Nutzer von den notwendigen Pflichtangaben aus. Blinde und Sehbehinderte können die Daten dann nicht erfassen, denn die Screenreader können zwar erfassen, dass dort ein Bild liegt, nicht aber was auf dem Bild dargestellt wird.

In einem älteren Aufsatz zu dem Thema aus dem Jahr 2005 ist die Sache so beschrieben:

“ … Damit läuft die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der nach § 6 TDG notwendigen Pflichtangaben als Bilddatei auf die Frage hinaus, ob ein Anbieter auch dafür Sorge tragen muss, dass blinden Internetnutzern die Pflichtangaben zugänglich sind. Diese ist aus den folgenden Gründen zu bejahen … “

Quelle: http://www.jurpc.de/aufsatz/20050078.htm

Im Shopbetreiber Blog gab es heute ebenfalls noch mal einen Artikel dazu, der unter anderem ähnlich gelagerte Urteile auflistet:

“ … So entschied das OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06), dass eine grafische Einbindung der Widerrufsbelehrung bei eBay in diesem speziellen Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte, da über einen Aufruf der Angebotsseiten des Händler über die WAP-Ansicht von eBay diese Grafikdatei nicht mit angezeigt wurde.

Das LG Berlin (Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07) hatte einen ähnlichen Fall wie das OLG zu entscheiden. Dort hatte (ebenfalls bei eBay) der Händler auf der „mich“-Seite einen Link zu einer externen Grafikdatei bereithielt. …“

In beiden Fällen wurde eine Grafik als nicht ausreichend angesehen. Auch wenn es bislang zum Thema keine Urteile speziell für das Impressum als Grafik gibt scheint die Gefahr auf jeden Fall groß zu sein, das sich ein Gericht auch beim Impressum den o.g. Urteile anschließt.

Für Webmaster bleibt damit die Frage ob die Vorteile aus einem grafischen Impressum so groß sind, das es sich lohnt dafür eventuell vor Gericht zu ziehen. Das Risiko muss natürlich jeder selbst einschätzen aber bei der Neigung zu Abmahnungen in Deutschland würde ich für mich dieses Risiko nicht eingehen wollen.

13 Kommentare zu "Dauerbrenner: Abmahnung für ein Impressum als Grafik?"

  1. Ich muß ganz ehrlich sagen, das mir Seiten, die das Impressum als Grafik darstellen ganz gehörig auf die Nerven geht. Meist haben die dann kein vernünftiges Kontaktformular und entsprechend kann man deren Emailadresse nicht mal so kopieren um sie in der Email zu verwenden.

  2. Wenn man unbedingt verhindern möchte, dass Spambots die Mailadresse auf der Impressumsseite einsammeln, kann man sie doch auch umschreiben: meineadresse[ät]domain.tld ([ät] bitte duch den „Klammeraffen“ (@) ersetzen)
    oder ist das auch nicht zulässig?

  3. Es gibt doch das ALT Tag. Dieses ist quasi für den ScreenReader geschaffen. Und die Dinger können sogar damit umgehen. Richtig formatiert kann das Impressum durchaus im ALT Tag verabreitet werden.

    Und @Dieter: Bist Du echt zu faul mal eine E-Mail kurz abzutippen? Dauert
    ja nun wirklich nicht so lange, oder hast Du jeden Tag so viele Kontakte über das Impressum anderer Seiten das es schon nervig wird? …..

    Übrigens, die leute mit Bild als Impressum wollen ja eben gerade nicht das man die E-Mail-Adresse so einfach kopieren kann 😉

  4. @Bernd: Ich kann mir gut vorstellen, dass ein Bot um die Suche nach solchen „Alternativen“ ergänzt wird. Somit wäre auch das nicht sicher.

    Letzten Endes sollte der Spam-Filter gute Arbeit leisten können.

  5. Außerdem ist die oben beschriebene Schreibweise mit Sicherheit noch schlechter für ScreenReader zu interpretieren und erfordert genauso ein Abschreiben der Adresse bzw. mindestens ein manuelles Korrigieren.

  6. Ich meine jeder muss selbst entscheiden was einem wichtiger ist. Der eventuell bessere Schutz vor Spam oder die höhere Sicherheit keine Abmahnung zu erhalten? Die heutigen E-Mail-Dienste sind mE schon sehr ausgereift, dass Spammails relativ gut gefiltert werden. Zudem finde ich, dass eine Webseite die Text statt einem Bild als Impressum verwendet viel seriöser wirkt. Oder denke ich nur so?

  7. Hatte auch immer ein Grafiken als Impressum. Aber mal abgesehen von den Vorteilen wiegen die Nachteile doch stärker. Jetzt noch dieses Urteil dazu, macht das Impressum als Bilddatei uninteressant.

  8. Dieser Regelungswahn in Deutschland kotzt mich an. Mit der EU kommt noch mehr Blödsinn hinzu – Jippieh.

    Bald haben wir amerikanische Verhältnisse und jeder kann jeden wegen des kleinsten Pupses abmahnen.

    Was solls… Einem Webmaster ist ist es ja zumutbar am Tag hunderte Spam Mails zu löschen um im Jahr vielleicht mal 10 sinnvolle E-Mails aus dem Sumpf zu fischen

  9. Was regt Ihr Euch auf? Gegen Spam-Mails gibt es Dutzdende Möglichkeiten. Euch macht doch viel mehr zu schaffen, dass die ganzen schlechten Seiten mit Pseudotexten und Linkmüll unter Eurem Namen zu finden sein und Eure Linknetzwerke von Google eingestampft werden könnten.

  10. GOOGLE

    Oft ist nicht der Spam der Grund, sondern Google.

    Ich finde, daß jeder ein Recht darauf hat, daß nicht sein ganzes Leben offen liegt.

    Ja, es gibt Menschen, die haben 10 Internetseiten, die nichts miteinander zu tun haben.

  11. Hier hat ein Gericht/ein Richter irgendwann entschieden, dass ein Internetimpressum barrierefrei zu sein hat, obwohl das so gar nicht im TMG steht. Man könnte die Barrierefreiheit auch anderweitig gewährleisten, zum Beispiel in dem man das Impressum als Audiodatei anbietet.

    Barrierefreiheit bezieht sich übrigens auf alle Menschen, nicht nur diejenigen mit
    Defiziten oder Behinderungen wie beispielsweise einer Sehbehinderung.

    Wie sieht es beispielsweise mit Analphabeten aus? Auch für diese Personengruppe
    müsste die Barrierefreiheit gelten – aber wo kein Kläger, da kein Richter. Es
    ist m.E. jedoch nur eine Frage der Zeit, dass man auch hier bald eine
    Rechtsprechung haben wird, die die Abmahnanwälte erneut auf den Plan bringen
    wird.

    Abwegig? Keineswegs. Zumals das Telemediengesetz die Barrierefreiheit gar nicht
    vorsieht, sondern dies vielmehr aus der Rechtsprechung und die sich daraus
    ergebenden Auslegungen der Gesetzestexte ergibt. Es gibt zwar die Barrierefreie
    Informationstechnik-Verordnung (BItV), die gilt aber nur für Webseiten von
    Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen. Impressen nicht-staatlicher
    Seiten müssen nur deshalb “barrierefrei” (im Sinne der BItV) sein, weil ein
    realitätsfernes Gericht (respektive: Richter) entsprechend urteilte.

    Eine weitere Frage, die sich mir stellt: warum wird das Internet so reglementiert
    wie es reglementiert wird? Niemand käme auf die Idee, von einem Radiosender zu
    verlangen, ihr Programm auch für Gehörlose empfangbar zu machen. Genau, das
    wäre nämlich absurd. Auch verlangt niemand von einem Buchverlag, dass er sein
    Portfolio in Braille-Schrift anbietet, gleiches gilt für Tageszeitungen oder
    andere Printpublikationen. Auch hier: das wäre absurd.

    Aber nicht für Webseiten – im Internet ist alles anders – aber wieso?
    Internet ist eigentlich kein Rundfunk, dennoch greift neben dem Telemediengesetz
    der Rundfunkstaatsvertrag. Aber sendet ein Radiosender (Rundfunk!) sein Impressum
    (und ich meine nicht auf dessen Webseite, sonder über den Äther)? Nein, das
    wäre nämlich absurd. Ist Radio barrierefrei? Nein, denn das Medium gibt das
    nicht her. Und letztlich ist es mit Webseiten ähnlich – eine wirkliche
    Barrierefreiheit kann es auch hier nicht geben, sie zu verlangen und dies
    abmahnbar zu machen, wäre realitätsfern und verantwortungslos.

  12. Dieser Beitrag behamdelt das Thema ebenfalls. Finde, dass es eine gute Altenrative darstellt, wenn man keine Grafik aber dennoch geschützt bleiben möchte, hier der Link:
    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/impressum-spam-schutz-grafik-e-mail/

  13. Ist leider ein leidiges Thema mittlerweile das mit dem Impressum, DSGVO, etc. Ich nutze eRecht24, damit ich wenigstens einigermaßen Sicher unterwegs bin. Grüße Adam

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