EUGH: Direklinks auf kostenpflichtige Streams sind zulässig

Der EUGH hat im Bereich des Streamings zumindest ein wenig mehr Rechtssicherheit geschaffen. In der letzten Instanz (AZ C‑279/13) entschieden die Richter, das Direktlinks auf urheberrechtlich geschützte Angebote derzeit zulässig sind und nicht vom Schutz der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-Richtlinie) erfasst werden.

Im Juristen-Sprech heißt das:

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt.

Dieses Urteil lässt sich auf andere urheberrechtlich geschützte Inhalte ausweiten. Ein reiner Link auf solche Inhalte ist nach Ansicht der Richter damit zulässig.

Der Haken sind allerdings die angesprochenen „nationalen Regelungen“. Falls die Mitgliedsstaaten der EU eigenen gesetzliche Verbote schaffen, wären diese Links dann ein Problem. Bisher gibt es derartigen Regelungen aber noch nicht in der nationalen Rechtsprechung.

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