Künstlersozialkasse Abgaben bei Textportalen

Mit dem Aufkommen der Artikelportale haben auch Marktplätze für Inhalte wie Yoome, Textbroker und wie sie alle heißen großen Zulauf bekommen. Für relativ wenig Geld kann man dort Texte für SEO-Maßnahmen (wie eben die Bestückung von Artikelverzeichnissen) aber auch für die eigenen Webseiten erwerben.

Wer regelmäßig derartige Dienste nutzt könnte in den zweifelhaften Genuss kommen, Abgaben an die Künstlersozialkasse zu zahlen, deren Aufgabe es ist, die Sozialversicheurngen für Künstler zu regeln.

Zahlungspflichtig sind (unter anderem) Unternehmer aus den Bereichen:

  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

Auch Werbung für den eigenen Nutzen fällt mit darunter:

Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich is dabei, ob die Werbung oder  Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll.

(§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG)

Neben einer Pflicht zu Abführung der Sozialabgaben (aktuell 4.9 Prozent vom Auftragswert) die der Auftraggebende zahlen müßte, gibt es auch eine Pflicht zur Dokumentation der Aufträge (damit die Abrechnung auch nachvollzogen werden kann). Genauere Infos dazu gibt es auf den Seiten der Künstlersozialkasse.

8 Kommentare zu "Künstlersozialkasse Abgaben bei Textportalen"

  1. Hallo,

    danke, dass ihr unseren Newsletter zum Anlass genommen habt über die KSK-Abgabenpflicht zu informieren.

    Was in eurem Beitrag leider noch fehlte was die Kern-Info aus unserem Newsletter:

    Bei Textboker.de fällt diese Gebühr für Kunden nicht an. Textbroker übernimmt sämtliche Abgaben für die von Kunden erworbenen Texte. Der Kunde braucht sich bei uns nicht um die KSK-Abgaben zu kümmern.

    Viele Grüße
    Jan Becker-Fochler
    Textbroker.de

  2. Gleich mal eine Rückfrage dazu: Wird diese Übertragung der Gebührenpflicht denn auch anerkannt? Letztendlich erfolgt ja die Prüfung bei den Auftraggebern und die müßten dann in irgendeiner Form nachweisen, dass hier bereits bezahlt wurde. Wird das irgendwo ausgewiesen im Textbroker Account?

  3. Hallo Bastian,

    diese spezielle Regelung können wir durch das besondere Vertragsverhältnis zwischen Textbroker und Autor gewährleisten. Ich habe eine verbindliche Auskunft bei der KSK eingeholt, die unsere außergewöhnliche Situation bestätigt.
    Mir wurde seitens der KSK versichert, dass unsere Kunden für die Texte keine Abgaben zu zahlen haben.
    Dies gilt für sämtliche Texte die über uns gekauft werden – auch für Texte, die in den vergangenen Jahren bei uns gekauft wurden.

    Sollte also bei einer Betriebsprüfung diese Frage auftauchen, kannst du getrost auf uns verweisen.

    Viele Grüße
    Jan

  4. Muss der Autor/Künstler hierfür Mitglied der Künstlersozialkasse sein oder gilt das Pauschal für alle entsprechenden Auftragsarbeiten?

  5. Bastian | Juli 27, 2008 um 8:18 |

    Laut FAQ der Künsterlsozialkasse spielt das keine Rolle:

    Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z. B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt.

  6. Und wenn in China ein Fahrrad umfällt, dann wackelt mein Wasserglas auf dem Tisch – irgendwann muss man auf einen Autragswert wohl noch was draufzahlen…

  7. „Neben einer Pflicht zu Abführung der Sozialabgaben (aktuell 4.9 Prozent vom Auftragswert) die der Auftraggeben zahlen müßte.“

    ???

    Der Beitrag hat wohl mal das gleiche nötig wie mein Klavier: eine Generalüberholung 😉

  8. Die KSK ist in meinen Augen einfach ein Mitesser, wie Gema, GEZ und weitere Geschwüre, die einfach die Zeit verschlafen haben und nun Leistungsloses Einkommen von Erfolgrreichen abzocken wollen.

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