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Mittlerweile finden sie sich auf vielen Internetseiten: Klauseln die vor kostenpflichtigen Abmahnungen schützen sollen und in der Form “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” aufgebaut sind.
Als Beispiel:
” … Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt. Die Kostennote einer Abmahnung ohne vorhergehenden Kontakt mit uns wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Sollten Sie Beschwerden gegen diese Seite haben oder Verstöße gegen geltendes Recht feststellen, so setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Wir werde diese Anliegen sofort bearbeiten und nach weiterer Prüfung umgehend darauf eingehen. … “
Über den Nutzen solcher Klauseln wurde schon häufiger debattiert. So findet sich auf frag-einen-anwalt.de bereits ein Beitrag aus dem Jahr 2007 mit dem Satz:
Ein Rechtsanwalt wird stets prüfen, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt. Nur dann hat der Abmahner einen Kostenerstattungsanspruch. Die von Ihnen genannten Beispiele können den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht beseitigen.
Bei juraforum kann man dazu lesen:
Eine solche Klausel dürfte keine rechtliche Bedeutung haben. Eine Abmahnung kann nach derzeitiger Rechtslage auch ohne vorherige Kontaktaufnahme erfolgen, was wohl kaum durch einseitige Bestimmung ausgeschlossen werden kann.
Mittlerweile gibt es aber nicht nur die Frage nach dem Nutzen solcher Klauseln. Wie man bei Wortfilter nachlesen kann werden solche Klauseln aktiv abgemahnt. Die Wettbewerbszentrale geht derzeit gegen die Verwendung vor und laut Wortfilter wird die Abmahnung der Klausel wie folgt begründet:
Indem die in Bezug genommene Klausel das Aussprechen einer Abmahnung ausschließt, weicht sie damit von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich der Ermöglichung einer außergerichtlichen Beilegung des Streites. Ferner widerspricht die in Bezug genommene Klausel §12 Abs. 1 Satz 2 UWG, der den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen beinhaltet, sofern die ausgesprochende Abmahnung gerechtfertigt ist.
Indem die in Bezug genommende Klausel die Erstattung für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ausschließt, weicht sie ebenfalls von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich die Kostenlast demjenigen aufzubürden, der sich nicht wettbewerbsgemäß verhält.
Die Anti-Abmahn Klausel kann damit an sich ein Grund für eine Abmahnung darstellen (ob sich das auch vor einem Gericht so durchsetzen lässt ist eine andere Frage). Da man sich mit der Klausel aber ohnehin nicht vor Abmahnungen schützen kann sollte man eher darauf verzichten.
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8 Kommentare
Roman
15.April 2009 um 9:41
1Danke für den Hinweis!
hier in der Schweiz ist das mit den Abmahnungen nicht sooo dramatisch, trotzdem nützlich, Dein Hinweis.
Sergej Müller
15.April 2009 um 11:04
2Irgendwann vernichten wir uns alle, weil wir uns gegenseitig abgemahnt haben.
frau-doktor
15.April 2009 um 12:54
3bei manchen meiner kleinen projekte sind die rechtlich notwendigen hinweise mittlerweile länger, wie als der content. obs im ende aber vor abmahnungen schützt – wer weiss …
Lonesome Walker
16.April 2009 um 1:11
4omg…
Und ich hab’ gerade übelst gezuckt, als ich die reisserische Überschrift gelesen hab.
Igitt, langsam wird es echt übel mit Projekten in Deutschland…
powL
16.April 2009 um 13:18
5Hatte auch vor, solch eine Klausel demnächst in das Impressum einiger Seiten aufzunehmen. Wenn dies allerdings erst der Auslöser einer Abmahnnung sein kann, dann verzichte ich gern auf die Überarbeitung der ohnehin schon viel zu ausführlichen Datenschutzbereiche.
Danke für die Klarstellung dieses Wahnsinns!
stereophone
16.April 2009 um 13:31
6“Diese bekackten Deutschen, nichts hat sich verändert, bekackte Nazis” – The Big Lebowski (1998)
Robert Diener
18.April 2009 um 17:26
7Siehe: www.e-juristen.de/Keine-Abmahnung-ohne-Kontakt.htm
Oliver Gassner
5.September 2009 um 10:30
8links for 2009-09-05…
Abmahnung für “Keine Abmahnung ohne Kontakt”
(tags: jura abmahnung klausel)
Developers, Be Warned: Apple Has Apparently Trademarked Those Glossy Chat Bubbles
…
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