Datenschutz-Leitlinien

Die Beachtung oder auch Nichtbeachtung von datenschutzrechtlichen Gegebenheiten in sozialen Netzwerken wie StudiVZ und anderen Vertretern war in der Vergangenheit immer wieder Ausgangspunkt heftiger Diskussionen gewesen.

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft haben jetzt erstmal mehr oder weniger konkrete Leitlinien für den Datenschutz in solchen Netzwerken formuliert.

Unter anderem heißt es:

1. Die Datenschutzaufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass es sich bei
Beurteilungen und Bewertungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie von
vergleichbaren Einzelpersonen in Internet-Portalen vielfach um sensible
Informationen und subjektive Werturteile über Betroffene handelt, die in das
Portal eingestellt werden, ohne dass die Urheber erkennbar sind und die
jederzeit von jedermann abgerufen werden können.2. Anbieter entsprechender Portale haben die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes über die geschäftsmäßige Verarbeitung
personenbezogener Daten einzuhalten.

3. Bei der danach gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung ist den
schutzwürdigen Interessen der bewerteten Personen Rechnung zu tragen.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt es nicht, das Recht der
Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig
einzustufen.

Zumindest Punkt 2 habe ich bisher eigentlich als selbstverständlich erachtet. Das man auf diesen Punk nochmals detalliert hinweisen muss spricht eigentlich dafür, dass eine solche Erklärung längst überfällig ist.

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