Der Entwurf des gestern vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung enthält auch einen Passus, der Abzockern im Internet künftig das Leben schwerer machen dürfte.
Bislang wurde bei diesen Diensten das Widerrufsrecht oft ausgehebelt, in dem man den ersten (kostenlosen) Download oder das Betreten eines Kundenbereiches als Ausführung der Dienstleistung interpretierte, wodurch das Widerrufsrecht erlosch. Im neuen Entwurf ist dies neu geregelt, künftig beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt wurde. Geschieht dies nicht kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat.
Ganz wasserdicht ist allerdings auch diese neue Regelung nicht, es ist anzunehmen, dass die entsprechenden Dienste ihre Seiten anpassen werden um auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Geschäfte machen zu können. Schwieriger wird dies aber auf jeden Fall.
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