Der BGH und die Betreiberhaftung

Kann ein Betreiber dafür haften, wenn Internetuser geschützte Inhalte auf seine Webseite stellen? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejahte diese Frage im Rechtsstreit Marions-Kochbuch vs. chefkoch.de. (12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07)) Das Urteil liegt noch nicht begründet vor, sorgt aber schon wieder für Verunsicherung bei den Webmastern, denn die Haftung für fremde Inhalte ist nach wie vor ein kritischer Punkt beim Betreiben von Communities und Foren.

So findet sich bei Kanzlei Seiter folgender Hinweis:

Aufgrund dieses Urteils raten wir unbedingt allen Internetforenbetreibern zur Vorsicht und den Usern empfehlen wir unbedingt um vorherige Prüfung!

Bei Internet-Law wird dagegen vorsichtiger formuliert:

Die Entscheidung sollte keinesfalls zu der Schlussfolgerung verleiten, dass z.B. der Betreiber eines Meinungsforums oder einer Community-Plattform nunmehr uneingeschränkt für die Kommentare und Inhalte von Usern haftet.

Der interessante Punkt an der bisherigen Pressemitteilung des BGH ist wohl dieser:

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nichtlediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Darin sind drei Punkte enthalten die das Urteil einschränken und das Konstrukt „zu eigen machen (von Inhalten)“ mit ein paar Beispielen versehen.

  • Vorabkontrolle der Nutzerinhalte
  • Veröffentlichung mit eigener Kennzeichnung
  • Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten

Die meisten der Punkte dürften bei normalen Foren und Communities nicht gegeben sein, daher bleibt das Urteil wohl nur auf einen recht engen Bereich beschränkt. Genaues wird man aber erst wissen, wenn die Begründung da ist – ein Grund das eigene Forum zu schließen ist es aber auf jeden Fall nicht.

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