Gestern gab es ein weiteres Urteil zur Gebührenpflicht von PCs (unter anderem am Arbeitsplatz). Das Verwaltungsgericht Schleswig (Az. 14 A 243/08) entschied diesmal gegen eine generelle GEZ-Pflicht für solche Geräte:
Aber auch internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers unter anderem auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.
Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt.
Allerdings ist die Rechtslage damit kaum klarer geworden denn quer durch die Republik gibt es zu diesem Thema eine ganze Reihe von Urteile die teilweise auch voneinander abweichen. Heise schrieb dazu:
Ähnlich haben das vorher in anderen Fällen schon die Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz, am OVG Münster und am Verwaltungsgerichtshof Bayern gesehen. Die Rechtslage ist derzeit nicht eindeutig. Die Richter in Koblenz und am VGH Bayern meinen, auch für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit Internetzugang müssten Rundfunkgebühren bezahlt werden; das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen die Gebührenpflicht für Firmencomputer.
Mittlerweile ist der Rundfunkstaatsvertrag nun schon mehrfach geändert worden, neue Regelungen im Bezug auf die Inhalte und die Erfassung „neuartiges Rundfunkempfangsgeräte“ wurden hinzugefügt. Der Gesetzgeber hat es bisher aber nicht geschafft sich von der überholten Definition „Rundfunksempfangsgerät“ aus den Anfängen des Staatsvertrages zu trennen und hier endlich eine griffige Definition zu ersetzen. So sind Empfäangsgeräte nach §1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag:
Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen,
nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen
als gesonderte Hör- oder Sehstellen.
Damit setzt man insbesondere Gewerbetreibende weiterhin der Rechtsunsicherheit aus, gegen eventuelle GEZ Verordnungen zu verstoßen und zwingt sie wegen kleinere Summen (im oben genannten Urteil ging es um weniger als 60 Euro) Prozesse zu führen. Das hätte man schon längst deutlich besser Regeln können.
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