Dürfen Forenbetreiber oder auch Blogger die Daten ihre Nutzer (Kommentatoren) weitergeben, wenn ein Betroffener dies verlangt? Einen entsprechenden Fall hatte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 161 C 24062/10) zu entscheiden. Dabei ging es um einen Forenbetreiber in dessen Forum von einem Nutzer verunglimpfende Äußerungen über ein Autohaus gepostet wurden. Auf Anfrage des Autohändlers wurden die Bemerkungen gelöscht, die Daten des Users, der für die Äußerungen verantwortlich war wollte der Forenbetreiber aber nicht freigeben.
Das AG München entschied nun, dass diese Vorgehensweise des Forenbetreibers rechtens sei. Benutzerdaten unterliegen dem Datenschutzbereichen des Telemediengesetzes und dürfen nicht weiter gegeben werden, es sei denn es besteht eine Rechtsvorschrift die eine Weitergabe gestattet oder aber der Nutzer hat zugestimmte. Beides traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Datenweitergabe im Falle der Starfverfolgung ist darüber hinaus nur auf „Anordnung der zuständigen Stellen“ und im „Einzelfall“ statthaft. Der §14 Absatz 2 TMG regelt:
Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Für Webseitenbetreiber dürfte dieses Urteil zumindest ein wenig Rechtssicherheit bringen, weil es ungeführ eine Richtlinie vorgibt wie man sich in solchen Fällen verhalten sollte. Dabei ist die Datenweitergabe an Privatpersonen prinzipiell erstmal nicht gestattet, wenn diese Daten haben möchten müssten sie offiziell über ein Strafverfahren gehen. Dann würde die Anfrage nach den Daten aber von einer anderen Stellen (bspw. Staatsanwaltschaft) kommen.
Für Nutzer ist das keine Freigabe zum Spammen und Flamen. Die Daten sind zwar auf dem kurzen Dienstweg sicher, absolut gegen eine Herausgabe gefeit sind sie nicht. Jeder ist nach wie vor für das verantwortlich, was er postet – auch wenn er es vermeintlich anonym in einem Forum oder Blog von sich gibt.
Update: RA Stadler hat noch eine Hinweis zum §14 TMG gepostet. Er hält zumindest die Begrüdung des AG für fragwürdig.
Die Begründung des Amtsgerichts München ist dennoch fragwürdig, denn das Gericht scheint zu glauben, in § 14 Abs. 2 TMG sei ein Auskunftsanspruch geregelt. § 14 Abs. 2 TMG stellt allerdings (nur) eine datenschutzrechtliche Gestattungsvorschrift dar, aus der keine Rechtspflicht eines Forenbetreibers folgt, Auskunft zu erteilen, auch nicht gegenüber der Polizei oder anderen Behörden. Eingriffsgrundlagen zugunsten von Polizei oder Staatsanwaltschaften müssen sich vielmehr aus anderen Gesetzen ergeben, zum Beispiel dem TKG.
Was genau sich aus einer „datenschutzrechtlichen Gestattungsvorschrift“ ergibt ist mir allerdings unklar.
(via Lawblog)
Interessante Sache, gut das ich keine Websites habe wo irgendwelche Benutzer sich anmelden müssen.
Man kann sich zwar auf das Urteil berufen, jedoch kann jedes andere Gericht im Einzelfall wieder anders entscheiden…