Urteil: Rapidshare haftet für Urheberechtsverletzungen als Störer

Das Landgericht Düsseldorf hat in der Begründung zu einem Urteil vom 23.01.2008 die Haftung von Rapidhsare für Urheberrechtsverstöße bejaht und sehr weitreichend ausgelegt.

Auf jurblog wurde das Ganze so zusammen gefasst:

Der Anbieter habe daher die Pflicht fremde Inhalte ggf. auch manuell zu kontrollieren bzw. muss – wenn diese Schutzmaßnahme ebenfalls nicht ausreichend ist die Identitäten der Nutzer per Post-Ident-Verfahren oder SCHUFA-Abgleich feststellen lassen. Tut er dies nicht, haftert er, trotz der Haftungsregelungen des Telemediengesetzes auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer.

Das scheint mir eine sehr weite und richtungsweisende Entscheidung zu sein, mit der die Tragfähigkeit solcher Dienste (auch im Image-Bereich) in Frage gestellt wird. Bleibt natürlich abzuwarten, ob andere Gerichte das ähnlich sehen werden.

Hinterlasse einen Kommentar

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*