Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Bloggern

Gerade auf Jur-Blog gelesen: Ein Urteil des LG Berlin zu einem Blogbeitrag in dem ein Ebay-Angebot kritisiert wurde. Der Inhalt spielt dabei weniger eine Rolle, dafür gibt es einige Interessante Zusammenfassungen zum Thema Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung und wann Kritik geübt werden darf.

So heißt es im Volltext des Urteil:

a) Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, NJW 1997, 1148, 1149 – Stern-TV), eine subjektive Meinung hingegen kann als Äußerung subjektiver Wertungen zwar falsch oder richtig sein, nicht aber wahr oder unwahr (vgl. BGH, NJW 1982,2246,2247).

b) Daran gemessen handelt es sich bei der Äußerung des Beklagten um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, weil die Aussage nicht auf ihrer Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises überprüft werden kann.

Wann eine solche Meinungsäußerung auch kritisch sein kann wird ebenfalls umrissen:

c) Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine ehrverletzende Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit geht dem Ehrschutz grundsätzlich vor, es sei denn, es handelt sich um einen Angriff auf die Menschenwürde, um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung (vgl. Wenzel-Burghardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5, Rn. 192). In Betracht gezogen werden kann vorliegend allenfalls eine Schmähung.

Wer sich gerne in diesem Bereich bewegt sollte sich das Urteil im Volltext ruhig durchlesen (ist nicht sehr lang), die Paragrafen kann man ja mental ausblenden.

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3 Kommentare zu "Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Bloggern"

  1. Besten Dank für die interessante Quelle. Auf jeden Fall geht für mich aus dem Urteil hervor, dass freie Meinungsäußerung auch auf Blogs so lange statthaft ist, wie man nicht persönlich beleidigend oder entwürdigend wird.

  2. Hi,

    ich möchte um eine sehr verwandte Tatsache schreiben, und dabei um Ihre Meinungen fragen.

    Ich habe gerade einen Ärger mit einem Unternehmen, und möchte ich nun dessen ganze Geschichte im Internet veröffentlichen. Natürlich nur die Geschichte selbst, in der ich mein Argument, die Ereignisse und das Verhalten des Unternehmens ohne Vorwürfe, Emotionalitäten, Beleidigung o.ä. bekannt machen, sowohl auf einem eigenen Blog, als auch überall dort wo es Leser/Konsumenten gibt. Dieses Unternehmen hatte bereits veröffentlichte Fälle mit Kunden, und die Veröffentlichung hatte Ergebnisse zugunsten des Kunde gebracht.

    Hier möchte ich Sie fragen, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt ein Grund für etwa eine Schadenersatzklage o.ä. von der jeweiligen Firma wäre. Oder in welchem Fall wäre es so? Bei obigen Bespielen und auch vielen anderen im Internet verbreiten sich ja Berichte und Kommentaren über Produkte/Firmen. Es ist nur normal im Zeitalter der Blogs und web2.0, und ist einzige Waffe eines hilflosen Kunde gegen eine Ungerechtigkeit. ist noch was dabei zu vermeiden neben, wie genannt, der Beleidigung usw.?

    Kann die Veröffentlichung mit einem Pseudonym trotzdem von der Firma für eine Gegenklage ausgenutzt werden?

    vielen Dank im Vorraus,

    mit freundlichen Grüßen,
    *editiert*

  3. Ich befürchte mal der Fall ist so konkret, dass hier nur ein Anwalt etwas machen dürfte. Besser wäre es daher direkt auf einem Anwaltsportal wie http://www.frag-einen-anwalt.de/ nachzufragen.

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