Webseiten prüfen – neue Verbraucherkreditrichtlinie

Wer im Bereich Kredit als Affiliate unterwegs ist, sollte seine Seiten in den nächsten Tagen kritisch prüfen, denn zum 11.6. tritt eine neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft, die neue Anforderungen an die Darstellung von Kreditangeboten stellt. (PDF Verbraucherkreditrichtlinie) Die neuen Angaben müssen dabei nicht nur von den Unternehmen und Banken gemacht werden sondern auch bei der Bewerbung dieser Angebote sind neue Angaben erforderlich. Damit sind auch die Affiliates in der Pflicht ihre Angaben zu ändern.

Ziel ist es die Kreditangebote für den Verbraucher transparenter zu machen und so die Vergleichbarkeit zu erhöhen. Zu diesem Zweck müssen ab 11.Juni bestimmte Pflichtangaben gemacht werden, wenn beispielsweise mit dem Zinssatz eines Angebotes geworben wird. Neben den Mindestangaben muss es auch ein repräsentatives Beispiels geben.

Im Fall von Bonkredit könnten die Angaben so aussehen:

Mindestangaben Bon-Kredit Beispiel:

* Sollzinssatz ab 4,83% (bonitätsabhängig) fest für die gesamte Laufzeit
* Effektiver Jahreszins: 4,90% – 16,90%
* Nettokreditbetrag: 1.000 – 100.000 Euro
* Vertragslaufzeit: 12 – 120 Monate

Repräsentatives Beispiel:

* Sollzinssatz 6,76% fest für die gesamte Laufzeit
* Effektiver Jahreszins: 9,95%
* Nettokreditbetrag: 10.000 Euro
* Vertragslaufzeit: 72 Monate

Die Angaben müssen gut sichtbar in der Nähe des Zinssatzes angebracht werden, es reicht bei Kreditvergleichen aber auch eine Fußnote wenn diese gekennzeichnet ist.

Die Richtlinie gilt auch für Kredite ohne Schufa-Abfrage.

Ausgenommen sind lediglich Blogbeiträge die per Datum erkennbar vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschrieben wurden. Man muss also nicht den gesamte Blog nach eventuellen Beiträgen absuchen. Bei neue Beiträgen sollte aber die Richtlinie DRINGEND beachtet werden.

3 Kommentare zu "Webseiten prüfen – neue Verbraucherkreditrichtlinie"

  1. Guter Hinweis, danke. Die Frage ist, wie sieht das mit den Angaben zur Höhe der Dispozinsen aus? Die werden ja in fast jedem Girokontovergleich genannt. Aussagen von den Affiliatemanagern der Banken gibt es keine zu dem Thema (einzige Ausnahme ist die DKB, die sich sonst eher durch eine zurückhaltende Informationspolitik auszeichnet). Hast Du da irgendwelche Infos?

  2. Bastian | Juni 9, 2010 um 10:36 |

    Die neue Verbraucherkreditrichtlinie gilt, wen es um befristete Kredite geht bei denen eine laufzeit vereinbart wurde. Das dürfte für die meisten Dispokredite nicht zutreffen damit ist für diese Art von Krediten die neue Richtlinie nicht von Belang

  3. Hoffen wir’s. Ansonsten sehe ich schon die Abmahnmafia die Messer wetzen. Die DKB scheint tatsächlich derzeit die einzige Bank zu sein, die die neue Richtlinie auch auf den Dispokredit bezieht. Sie schlägt folgende Formulierung vor: „Wird mit einem Dispozinssatz geworben, so ist der Sollzins in Prozent pro Jahr, der Nettodarlehensbetrag und die entsprechende Zinsbelastungsperiode anzugeben:

    7,9 % p.a. (Sollzinssatz) – max. 1.000,- Euro (Sofort-) Dispositionskredit mit Eröffnung DKB-Cash, vierteljährliche Abrechnung, Zinssatz variabel“

    Ich werde wohl – wie vermutlich viele Affiliates – ab Freitag erstmal abwarten und beobachten, was die anderen so tun.

    (Dein WP hat offenbar ein Problem mit dem Backlink für die Kommentatoren.)

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