Die Buchung für Keywörter bei Google Adwords hatte bisher ein Problem: es kann passieren, dass auch dann Anzeigen geschaltet werden, wenn Kunden nach markenrechtlich geschützten Begriffen suchen.
So wird eine Anzeige auf „Schuhe“ auch dann eingeblendet, wenn jemand Nach „Marke Schuhe“ sucht.
Bisher gab es in diesen Fällen häufig Urteil zugunsten der Markenrechtsinhaber, insbesondere am genannten Landgericht, aber auch Urteil die keine Markenrechtsverletzung sahen, so zum Beispiel beim OLG Köln oder beim OLG Düsseldorf.
Das LG Braunschweig (Geschäftzeichen LG Braunschweig, Urteil vom 30. 1. 2008 – 9 O 2958/07 (445)) hat dies nun in einem Urteil auch anders gesehen. Im Urteilstext heißt es:
Voraussetzung dafür ist jedoch (…) ,dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keywort genutzt worden sei.
Im vorliegenden Fall war dabei nicht das geschützte Zeichen ausschlaggebend für die Schaltung der Anzeige sondern ein weiterer Begriff. Dafür verneinte das LG dann auch einen markenrechtlichen Verstoß.
Update:
In weiteren Urteilen wurde jedoch durchaus eine Markenrechtsverletzung von gebuchten Keywörtern und auch der Option „weitgehend passend“ bestätigt. Mehr dazu gibt es bei Dr.Bahr.
(via heise.de)