Nun ist es also durch, das neue Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Entwurf als pdf). Ziel des neue Gesetzes ist es, die Stellung der Rechteinhaber zu verbessern und gleichzeitig das System von Abmahnungen zu vereinheitlichen.
Das ist durchaus auch gelungen, allerdings auf Kosten vieler neuer Fragen.
Grundsätzlich haben private Rechteinhaber nun einen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten wie zum Beispiel Providern. Die Daten dürfen aber trotzdem nur mit richterlicher Erlaubnis weitergegeben werden – der Richtervorbehalt ist also nicht wie vorher befürchtet (und von der Musiklobby erhofft) weggefallen. Darüber hinaus werden Abmahnungen billiger – zumindest sollten sie das im privaten Bereich werden. Die Höchstgrenze wurde zwar nicht auf 50 Euro festgelegt, aber auch die jetzt gültige Obergrenze von 100 Euro stellt im Gegensatz zu den Preisen bisher eine deutliche Verbesserung dar.
Der Haken dabei: Diese Grenze gilt nur, wenn die Rechtsverletzung kein „gewerbliches Ausmaß“ hat, wobei derzeit noch nicht definiert ist, was gewerbliches Ausmaß ist. Ob es ausreicht ein gesamtes Album downzuladen oder ein Bild auf einer Seite mit Werbung einzubinden müssen jetzt wohl die Gerichte entscheiden. Wieder mal wird es einen langen prozess mit Rechtsunsicherheit in diesem Bereich geben bis endlich entsprechende Urteile vorliegen.
Ein anderer Punkt: Das Gesetz greift auf die Daten der Vorratsspeicherung zurück. Provider können nur dann Daten und IP Adressen herausgeben, wenn sie diese auch gespeichert haben, dass sie das tun liegt nur am neuen Gesetz der Vorratsdatenspeicherung. Diese ist aber zumindest in Teilen vom Bundesverfassungsgericht auf Eis gelegt worden. In einem Eilentscheidung die bis zur endgültigen Klärung wirksam ist erklärte der BGH:
Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer
Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.(Hervorhebung durch mich)
Urheberrechtsverletzung dürften nur im absoluten Ausnahmefall schwere Straftaten sein, entsprechend gibt es zumindest bis zur endgültigen Klärung einen deutlichen Widerspruch zwischen dem neuen Gesetz und dem Urteil. Sollte das Bundesverfassungsgericht auch im endgültigen Urteil bei dieser Version bleiben ist das neue Gesetz wohl wirkungslos. Auf Spiegel Online wird der Anwalt Christian Solmecke dazu zitiert:
„Nun sagt das Verfassungsgericht klar und deutlich, dass diese Daten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden dürfen. Wenn die Einschätzung im endgültigen Urteil bestehen bleibt, läuft der neue Auskunftsanspruch aus dem Urheberrecht ins Leere.“
In den meisten Beispielen wird von der Musikindustrie gesprochen – das neue Gesetz bezieht sich aber auf alle urheberrechtlich geschützten Werke. Die Abmahngrenzen würden somit auch für die bekannten Kuchbuch-Fälle gelten oder die Abmahnungen durch Google Maps-Rechteinhaber. Auch hier greift die Grenze von jetzt 100 Euro – Abmahnungen werden so also wesentlich weniger lukrativ, es sei denn das „gewerbliche Ausmaß“ wird in Zukunft sehr weit definiert.
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