Am 9.Oktober dürfte es spannend werden für alle Werbetreibenden, die Google Adwords nutzen. Der BGH wird an diesem Tag 3 Verfahren verhandeln, die sich alle mit diesem Thema beschäftigen. Aus dem aktuellen Terminplan des BGH:
Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008
I ZR 125/07
LG Braunschweig – 9 O 2382/06 – Entscheidung vom 7. März 2007
OLG Braunschweig – 2 U 24/07 – Entscheidung vom 12. Juli 2007
Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „bananabay“. Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit „Anzeigen“ überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheine.
Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008
I ZR 139/07
LG Stuttgart – 41 O 189/06 KfH – Entscheidung vom 13. März 2007
OLG Stuttgart – 2 U 23/07 – Entscheidung vom 9. August 2007
Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „PCB-POOL“. Der Beklagte verwendete das Zeichen „pcb“ als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.
Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008
I ZR 30/07
LG Düsseldorf – 34 O 179/05 – Entscheidung vom 7. April 2006
OLG Düsseldorf–I-20 U 79/06 – Entscheidung vom 23. Januar 2007
Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die – im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene – Bezeichnung „Beta Layout“ als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.
Inwieweit bereits zum 9.Oktober ein detailliertes Urteil zu erwarten ist kann ich nicht sagen, es geht aber auf jeden Fall vorwärts in diesem Bereich und damit wächst natürlich auch die Hoffnung auf ein wenig mehr Rechtssicherheit.
Wie man aus den Snippets entnehmen kann gab es ja im Vorfeld bereits mehrfach gegensätzliche Urteile in diesem Bereich.
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