Wieder mal ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit im Internet. Heute hatte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, inwieweit die Bildersuche von Google gegen das Urheberrecht verstößt bzw. welche Rechte die Urheber der Bilder in der Bildersuche haben.
Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes dazu ist sehr deutlich:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Die Revision wurde also nicht angenommen, weil der BGH keine Urheberrechtsverletzung bei Google sehen konnte. Wer seine Bilder im Internet frei zugänglich macht und sie nicht vor Suchmaschinenzugriffen schützt (noindex, robots.txt usw.) muss demnach auch damit leben, dass die Bilder in einer Bildersuche auftauchen. Dies gilt allerdings nur wenn der Urheber die Bilder selber ins Netz gestellt hat. Werden Bilder von Dritten veröffentlicht könnte es problematisch werden, aber in diesem Fall müsste erneut ein Urteil gefällt werden.
Die Urteil (auch der Vorinstanzen) sind unter folgenden AZ zu finden:
- Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder
- LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05
- OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223
Also na ja, wer etwas anderes bei dem Urteil erwartet hatte, der hat wohl einen sehr großen Glauben an die Menschen. Einfach Google per .htaccess ausschließen und schon wäre nichts indiziert worden. Leider dann doch eher ein Urteil, welches nur die gängige Praxis bestätigt hat.
Gruß
Suchtgamer
Ich seh das eigentlich als Richtig an – aus dem ganz einfachen Grund da jede Suchmaschine eigentlich jedem Webseitenbetreiber, die Möglichkeit einräumt teile seiner Webseite durch gewisse Attribute vor Suchmaschinen zu schützen.
Wiederum, wären diese Möglichkeiten nicht gegeben, würde auch ich das Thema als etwas problematisch ansehen.
Gruß
Naja, vielleicht wollte der Kläger ja auch einfach nur schnell Reich werden? Anders kann ich so ein Verhalten nicht erklären.
Wie die Vorposter schon schrieben.Es gibt die Möglichkeit die eigenen Bilder von Suchmaschinen fern zu halten. Da kommt aber noch die Frage auf: Was will man im Internet wenn die Bilder nicht in die Öffentlichkeit sollen?
Viel Sinnvoller wäre es gegen yasni vorzugehen…