Keine Impressums-Pflicht für unfertige Baustellenseiten

Das Landgericht Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen 12 O 312/10 ein Interessantes Urteil hinsichtlich der Impressumpflicht von Seiten im unfertigen Zustand gefällt. Darin wurde eine Impressumspflicht für sogenannte „Baustellenseiten“ verneint. Ursprünglich wurde eine Seite abgemahnt die neben dem Firmenlogo und einem Slogan auch eine Emailadresse und Telefonnummer des Abgemahnten erhielt. Abgemahnt wurde das fehlende Impressum als ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß.

Das LG Düsseldorf hat für die betroffene Seite festgestellt, dass eine „geschäftsmäßige Betätigung“ die für die Impressumpflicht notwendig wäre, auf der Baustellenseite nicht erkennbar ist. Im Urteil heißt es:

… Der streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten unterfällt diese Vorschrift nicht, da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte.

Die unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese sich mit »alle[m] für die Marke« befasst; im übrigen wurde der Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe »alles für die Marke« stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld. …

Das dürfte für die meisten Baustellenseiten ebenso zutreffen. In den Kommentaren im Lawblog wird allerdings diese Pauschalisierung durchaus kritisch kommentiert. Insbesondere die Definition von „Geschäftsmäßigkeit“ steht dabei im Mittelpunkt.

Anders sieht der Fall bei geparkten Seiten aus. Hier kann durchaus davon ausgegangen werden, dass eine geschäftsmäßige Betätigung vorliegt, immerhin wurden die Seiten ja geparkt um damit zwischenzeitlich Einnahmen zu erzielen. Ein Impressum (wohl vom Betreiber der Pakringseite) wäre hier wohl notwendig.

3 Kommentare zu "Keine Impressums-Pflicht für unfertige Baustellenseiten"

  1. wer ganz auf nummer sicher gehen will, der macht einfach immer ein impressum auf jede webseite, egal ob baustelle oder privat, besser als mit den abmahnanwälten zu tun zu bekommen, weil man sich auf eine wackelige gerichtsentscheidung verlässt

  2. naja aber es kann ja trotzdem nicht sein, dass man ne abmahnung bekommen kann nur weil man eine baustellen-seite (die vielleicht noch auf noindex gesetzt ist) ohne impressum hat.

  3. Rechtssichere Website | Juni 8, 2011 um 17:17 |

    Hallo, ein interessantes Urteil des LG. Das Urteil kann durchaus kritisch gesehen werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein anderes Gericht aufgrund des Logos und des Slogans von einer Impressumspflicht ausgegangen wäre. Zumal die Website ja offensichtlich im Zusammenhang und in Vorbereitung einer geschäftlichen Tätigkeit auf der Domain aufgesetzt wurde. Hier wird die Sache auch eher kristisch gesehen.

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