WordPress und Uploadfilter – wie wirkt sich die EU Urheberrechtsreform auf Blogs aus?

WordPress und Uploadfilter – wie wirkt sich die EU Urheberrechtsreform auf Blogs aus? – Die Diskussion rund um das neue Urheberrecht, das von der EU beschlossen werden soll, spielt sich derzeit auf vielen Ebenen ab und ähnlich wie bei der DSGVO sind viele Blogger mittlerweile verunsichert, wie sich die neue rechtliche Situation auf den eigenen Blog auswirken könnte. Ich habe daher in diesem Artikel versucht zusammenzufassen, wie die aktuelle Situation ist und was Artikel 13 der neuen EU Richtlinie eigentlich aussagt.

tl:dr keine Panik, für Blogs sieht es derzeit vergleichsweise gut aus.

Die Richtlinie definiert dabei einerseits die neuen Webdienste, die unter Artikel 13 fallen und auf der anderen Seite gibt es auch noch für diese Webdienste gewisse Ausnahmen. Daneben gibt es noch eine ganze Reihe von anderen Neuregelungen – die meisten Probleme werden derzeit aber in erster Linie in Artikel 13 gesehen.

Artikel 13 – Lizensierung und Uploadfilter

Über den Artikel 13 wird die Haftung für die Inhalte Dritter auf der eigenen Webseite auf den Betreiber der Webseite verschoben, es sei denn er erfüllt bestimmte Bedingungen (Bemühen um Lizensierung und Uploadfilter). Für den normalen Blog ändert sich allerdings eher wenig, denn dort schreibt in der Regel der Blogger selbst und haftet auch jetzt bereits für seinen eigenen Beiträge, Bilder und Videos.

Dazu scheinen Blogs wahrscheinlich gar nicht unter den Artikel 13 zu fallen, denn dort ist an sich nur von einer bestimmten Art von Webseiten die Rede.

Die neuen Dienste sind dabei wie folgt definiert:

‘online content sharing service provider’ means a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes.

Die Richtlinie beschreibt dabei Dienste, deren Hauptzweck oder ein Hauptzweck es ist, große Mengen an urheberrechtlich geschütztem Material, welches durch Nutzer hochgeladen wurde, anzubieten und zu speichern. An der Stelle wird bereits klar, dass ein normaler Blog regelmäßig nicht unter diese Definition fallen dürfte. Ein normaler Blogger hat damit wahrscheinlich recht wenige Konsequenzen aus der neuen EU-Richtlinie zu befürchten und braucht wohl auch keine Uploadfilter.

Dazu ist ein gewerbsmäßiger Betrieb des Blogs Grundlage für die Anwendung der Regelung. Blogs ohne Werbung usw. dürften also generell nicht darunter fallen. Allerdings haben die letzten Regelungen gezeigt, dass gewerbsmäßig in dieser Hinsicht meistens sehr weit ausgelegt wird – schaltet man Werbung auf dem Blog kann das bereits dazu führen, dass der Blog als gewerbsmäßig eingestuft wird.

Es gibt allerdings einen Bereich von Blogs, in denen ein Upload von urheberrechtlich geschütztem Material möglich ist: der Kommentarbereich. Dieser ist in den meisten Blogs vorhanden und wird mehr oder weniger gut genutzt. Allerdings sind Kommentare an sich nicht der Hauptzweck eines Blogs. Daher bleibt offen, ob ein Kommentarbereich von Artikel 13 erfasst wird oder nicht – es spricht einiges dafür, dass auch die Kommentare nicht direkt unter Artikel 13 fallen. Rechtssicherheit wird es aber hier wohl erst geben, wenn die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist. Dazu wird es wohl auch von einer individuellen Bewertung des Blogs abhängen: wir ein Kommentarbereich häufig und multimedial genutzt und tritt demgegenüber der eigenen Inhalt des Artikels in den Hintergrund, könnte man durchaus von einem Hauptzweck sprechen. An der Stelle gibt es also noch recht wenig Fassbares, auf das man sich stützen könnte.

Es gilt aber auf jeden Fall: Neue Blogs haben allerdings in dieser Hinsicht noch einen Art Schonfrist, denn Artikel 13 gilt nur dann, wenn Plattformen älter als 3 Jahre sind bzw. er gilt nicht, wenn Plattformen alle diese 3 Bedingungen erfüllen:

  • die Plattform ist jünger als 3 Jahre alt
  • sie erwirtschaftet einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro
  • sie hat weniger als 5 Millionen Nutzer pro Monat

Selbst wenn also der Kommentarbereich unter Artikel 13 fallen würde, wäre das wohl erst im 4. Jahr von Belang.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus Uploadfilter-Debatte?

Derzeit wird die Richtlinie auf EU Ebene diskutiert und ist noch nicht beschlossen. Sollte es einen Beschluss dazu geben, müsste diese Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden – erst dann kann man wirklich konkret sagen, wie Blogs und Blogger betroffen sind. Bereits jetzt scheint aber klar, dass Blogs wohl nur in Ausnahmefällen unter die Richtlinie fallen. Konkret kann man daher (selbst im schlimmsten Fall) ohne Probleme weiter bloggen, wenn:

  • man den Kommentarbereich abschaltet und auf diese Weise keine User-Uploads mehr zulässt oder
  • den Kommentarbereich per Hand moderiert und nur dann Kommentare frei schaltet, wenn man sich sicher ist, dass kein geschütztes Material enthalten ist.

Es kann aber durchaus auch sein, dass Blogs komplett nicht betroffen sind, abhängig davon, wie die Bundesregierung die Richtlinie umsetzt (so diese denn beschlossen wird). Hier lohnt es sich auf jeden Fall die kommenden Debatten weiter zu verfolgen.

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1 Kommentar zu "WordPress und Uploadfilter – wie wirkt sich die EU Urheberrechtsreform auf Blogs aus?"

  1. Gute Idee das ganze aber die Umsetzung und vorallem die Inkompetenz derjenigen die es entschieden haben sind eine Katastrophe.

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